3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-07, 3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-07, 3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06
3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06Obergericht07.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-07
Aktenzeichen: 3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0807.3WS381.06.3WS382.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 stopp) verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.