Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-03, 18 U 114/05

18 U 114/05Obergericht03.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 114/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-03

Aktenzeichen: 18 U 114/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0803.18U114.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert, soweit die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 42. abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2002 noch durch deren Kündigung vom 28.11.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil nebst dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurück-verwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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