15 W 447/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-01, 15 W 447/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-01, 15 W 447/05
15 W 447/05Obergericht01.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 447/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-01
Aktenzeichen: 15 W 447/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0801.15W447.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen und der Vorbescheid des Amtsgerichts vom 5. Februar 2004 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass das Amtsgericht angewiesen wird, den Erbschein vom 22. Juni 2004 einzuziehen.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 3) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der ersten Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt.
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