Oberlandesgericht Hamm, 2006-07-19, 20 U 214/05

20 U 214/05Obergericht19.07.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 214/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-19

Aktenzeichen: 20 U 214/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0719.20U214.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.09.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der als Vertreter der Klägerin aufgetretene T, M-Straße, D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

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