2 Ss OWi 402/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-07-12, 2 Ss OWi 402/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-07-12, 2 Ss OWi 402/06
2 Ss OWi 402/06Obergericht12.07.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 402/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-12
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 402/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0712.2SS.OWI402.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen - Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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