Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-29, 15 W 384/05

15 W 384/05Obergericht29.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 384/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-29

Aktenzeichen: 15 W 384/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0629.15W384.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2005 zu Ziffer 2 seines Beschlusstenors abgeändert.

Die Standesbeamtin des Standesamts N wird angewiesen, entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung in Spalte 2 des anzulegenden Familienbuchs den Familiennamen der Beteiligte zu 2) „A1“ und ihren Vornamen „K1“ einzutragen.

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