15 W 384/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-29, 15 W 384/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-29, 15 W 384/05
15 W 384/05Obergericht29.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 384/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 15 W 384/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0629.15W384.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2005 zu Ziffer 2 seines Beschlusstenors abgeändert.
Die Standesbeamtin des Standesamts N wird angewiesen, entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung in Spalte 2 des anzulegenden Familienbuchs den Familiennamen der Beteiligte zu 2) „A1“ und ihren Vornamen „K1“ einzutragen.
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