4 Ss OWi 414/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-27, 4 Ss OWi 414/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-27, 4 Ss OWi 414/06
4 Ss OWi 414/06Obergericht27.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 414/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-27
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 414/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0627.4SS.OWI414.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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