1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-24, 1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-24, 1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06
1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06Obergericht24.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-24
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0624.1VOLLZ.WS306U307.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge-schäftswertes aufgehoben.
Die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden als unbe-gründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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