4 Ws 144/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-20, 4 Ws 144/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-20, 4 Ws 144/06
4 Ws 144/06Obergericht20.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 144/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-20
Aktenzeichen: 4 Ws 144/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0620.4WS144.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
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Die Rechtssache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 56, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Ein-zelrichters.
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Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit die dem Pflichtvertei-diger B2 für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zah-lende Vergütung auf mehr als 2.613,60 Euro festgesetzt worden ist.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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