2 Ws 145 u. 146/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-06, 2 Ws 145 u. 146/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-06, 2 Ws 145 u. 146/06
2 Ws 145 u. 146/06Obergericht06.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 145 u. 146/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-06
Aktenzeichen: 2 Ws 145 u. 146/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0606.2WS145U146.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
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