27 W 31/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-23, 27 W 31/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-23, 27 W 31/06
27 W 31/06Obergericht23.05.2006
Regest
1. Zur (fehlenden) Notwendigkeit weiteren rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren. 2. Zur Schmerzensgeldhöhe bei vorsätzlicher Körperverletzung (hier: Prozesskostenhilfe-Bewilligung in Höhe von 35.000 € für Kieferbruch mit Dauerschaden und posttraumatischer Belastungsstörung).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 31/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-23
Aktenzeichen: 27 W 31/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0523.27W31.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 118 ZPO, 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Zur (fehlenden) Notwendigkeit weiteren rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren.
Zur Schmerzensgeldhöhe bei vorsätzlicher Körperverletzung (hier: Prozesskostenhilfe-Bewilligung in Höhe von 35.000 € für Kieferbruch mit Dauerschaden und posttraumatischer Belastungsstörung).
Tenor
Dem Antragsteller wird für den Klageantrag,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59.007,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwältin L aus N beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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