27 U 190/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-16, 27 U 190/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-16, 27 U 190/05
27 U 190/05Obergericht16.05.2006
Regest
1. Der Rückgewähranspruch aufgrund einer Insolvenzanfechtung ist erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (entgegen BGH 2005, 1888, 1889 und ZIP 2006, 916). 2. § 849 BGB ist nur bei körperlicher Entziehung einer gegenständlichen Sache anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 190/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-16
Aktenzeichen: 27 U 190/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0516.27U190.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 143 InsO, 818, 819, 291, 288, 849 BGB
Leitsätze
Der Rückgewähranspruch aufgrund einer Insolvenzanfechtung ist erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (entgegen BGH 2005, 1888, 1889 und ZIP 2006, 916).
§ 849 BGB ist nur bei körperlicher Entziehung einer gegenständlichen Sache anwendbar.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000 EUR vom 21. Januar 2005 bis zum 21. April 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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