3 Ss OWi 865/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-09, 3 Ss OWi 865/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-09, 3 Ss OWi 865/05
3 Ss OWi 865/05Obergericht09.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 865/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-09
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 865/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0509.3SS.OWI865.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
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