Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-08, 31 U 200/05

31 U 200/05Obergericht08.05.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 200/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-08

Aktenzeichen: 31 U 200/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0508.31U200.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.09.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 170.000,- € festgesetzt.

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