3 Ss OWi 95/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-25, 3 Ss OWi 95/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-25, 3 Ss OWi 95/06
3 Ss OWi 95/06Obergericht25.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 95/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-25
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 95/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0425.3SS.OWI95.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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