18 U 10/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-24, 18 U 10/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 10/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-24
Aktenzeichen: 18 U 10/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0424.18U10.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten tragen die Streithelfer der Klägerin jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Klägerin und die Streithelfer zu 1.) und 2.) jeweils in Höhe von mehr als 20.000,- €; die Revision wird nicht zugelassen.
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