15 W 478/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-10, 15 W 478/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-10, 15 W 478/05
15 W 478/05Obergericht10.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 478/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-10
Aktenzeichen: 15 W 478/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0410.15W478.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juli 2005 werden aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten ein Auseinandersetzungszeugnis mit dem folgenden Inhalt zu erteilen:
Der am 27. Dezember 2006 geborene und am 12. März 2005 in G2 (Sauerland), seinem letzten Wohnsitz, verstorbene Herr N2 ist von seiner Ehefrau, Frau N, geb. am 30. Dezember 1926, wohnhaft T-Straße, ####1 G2, und seiner Tochter, Frau I, geb. am 22. Juni 1958, wohnhaft F-Straße, ####2 C, zu je ½ Anteil beerbt worden.
Die Erben haben das dem Erblasser in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB gemeinsam mit seiner Ehefrau, N, zustehende, im Erbbaugrundbuch von G2, Blatt xx, eingetragene Gesamterbbaurecht an den Grundstücken G2, Flur X, Flurstück X und xx in der Erbauseinandersetzungsurkunde des Notars T3 in G2 (Sauerland) vom 5. April 2005, UR.-Nr. xxx/2005, an die Miterbin I aufgelassen und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 300,00 EURO festgesetzt.
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