Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-07, 11 U 173/04

11 U 173/04Obergericht07.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 173/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: 11 U 173/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0407.11U173.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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