4 U 3/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-30, 4 U 3/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-30, 4 U 3/06
4 U 3/06Obergericht30.03.2006
Regest
Ein Mitbewerber kann ungeachtet der möglichen Bekämpfung von Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz als Wettbewerbsverletzung geltend machen, dass ein solcher Gesetzesverstoß durch einen Konkurrenten zugleich auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellt.Durch diesen Wettbewerbsverstoß werden Mitbewerber und Verbraucher auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt im Sinne des § 3 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegt, der schon tatbestandsmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Verbraucher voraussetzt. Dabei kann auch ein geringerer Verstoß ausreichen, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Das ist aber der Fall, wenn unwirksame Geschäftsbedingungen bei jedem online erfolgenden Vertragsabschluss gelten sollen und als solche im Internet verbreitet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 3/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-30
Aktenzeichen: 4 U 3/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0330.4U3.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 307 ff. BGB, § 2 UKlaG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Leitsätze
Ein Mitbewerber kann ungeachtet der möglichen Bekämpfung von Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz als Wettbewerbsverletzung geltend machen, dass ein solcher Gesetzesverstoß durch einen Konkurrenten zugleich auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellt.Durch diesen Wettbewerbsverstoß werden Mitbewerber und Verbraucher auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt im Sinne des § 3 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegt, der schon tatbestandsmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Verbraucher voraussetzt. Dabei kann auch ein geringerer Verstoß ausreichen, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Das ist aber der Fall, wenn unwirksame Geschäftsbedingungen bei jedem online erfolgenden Vertragsabschluss gelten sollen und als solche im Internet verbreitet werden.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22. November 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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