29 U 13/03•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-28, 29 U 13/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 13/03 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-28
Aktenzeichen: 29 U 13/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0328.29U13.03.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) bleibt – unter entsprechender Zurückweisung der Berufung – abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im
übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvoll-
streckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages gegen sich abwenden, wenn nicht
der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Berufung zurückgewiesen
hat.
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