8 U 208/01•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-20, 8 U 208/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 208/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-20
Aktenzeichen: 8 U 208/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0320.8U208.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.08.2001 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.
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