27 W 11/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-16, 27 W 11/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-16, 27 W 11/06
27 W 11/06Obergericht16.03.2006
Regest
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unterbrochen, wenn über das Vermögen derjenigen Partei, die die Prozesskostenhilfe beantragt hat, nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 11/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-16
Aktenzeichen: 27 W 11/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0316.27W11.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 118, 240 ZPO
Leitsätze
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unterbrochen, wenn über das Vermögen derjenigen Partei, die die Prozesskostenhilfe beantragt hat, nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrich-ters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 24.01.2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung nach Beendigung der Verfahrensun-terbrechung an das Landgericht zurückverwiesen.
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