27 U 118/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-16, 27 U 118/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-16, 27 U 118/05
27 U 118/05Obergericht16.03.2006
Regest
1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden. 2. Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicheurngsvertrag abgetrerten worden, so kann die Übertragung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 139 BGB wirksam sein. 3. In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu. 4. Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 118/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-16
Aktenzeichen: 27 U 118/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0316.27U118.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 850 b ZPO, 400 BGB, 139 BGB, 166 InsO, 91 InsO
Leitsätze
Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden.
Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicheurngsvertrag abgetrerten worden, so kann die Übertragung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 139 BGB wirksam sein.
In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu.
Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass der Klägerin ein Absonderungsrecht an den Forderungen aus der Lebensversicherung des Schuldners bei der X, Q-Straße, N, aus Vertrag Nr. ###### in der Weise zusteht, dass sie nach Verwertung der Forderung durch den Beklagten die Auskehrung des von diesem erzielten Erlöses abzüglich 9 % Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale verlangen kann.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Partien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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