Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-07, 4 U 165/05

4 U 165/05Obergericht07.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 165/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-07

Aktenzeichen: 4 U 165/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0307.4U165.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. September 2005 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt: „wie geschehen in der Werbebroschüre Bl. 10. 10 R, 11, 12 d.A.“.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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