Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-05, 20 U 236/05

20 U 236/05Obergericht05.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 236/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-05

Aktenzeichen: 20 U 236/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0305.20U236.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Gemäß § 522 Abs.II Satz 2 ZPO wird dem Berufungskläger folgender Hinweis erteilt:

Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluß zurückzuweisen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

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