11 UF 235/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-03, 11 UF 235/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-03, 11 UF 235/05
11 UF 235/05Obergericht03.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 235/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-03
Aktenzeichen: 11 UF 235/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0303.11UF235.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 19. September 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna im Ausspruch zu Ziffer II. des Tenors (Versorgungsausgleich) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X in I Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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