Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-28, 1 Vollz (Ws) 1/06

1 Vollz (Ws) 1/06Obergericht28.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 1/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-28

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 1/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0228.1VOLLZ.WS1.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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