Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-23, 28 U 217/04

28 U 217/04Obergericht23.02.2006

Regest

Eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 217/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-23

Aktenzeichen: 28 U 217/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0223.28U217.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: §§ 531 II ZPO, 214 I BGB, 51b BRAO, 12 I, II VVG

Leitsätze

Eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.09.2004 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil zu vollstrecken-den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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