5 U 78/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-16, 5 U 78/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 78/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-16
Aktenzeichen: 5 U 78/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0216.5U78.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12.05.2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Klägerin wird verurteilt,
aus der im Grundbuch des Amtsgerichts Iserlohn von E Blatt #### in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld von 450.000,00 DM
sowie aus der im Grundbuch von E Blatt #### in Abt. III Nr. 9 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM
sowie aus der im Grundbuch von E Blatt #### in Abt. III Nr. 10 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM
sowie aus der im Grundbuch von E Blatt #### in Abt. III Nr. 11 in Höhe von 400.000,00 DM
sowie aus der im Grundbuch des Amtsgerichts Iserlohn von J Blatt #### in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld von 76.693,78 €
nebst jeweils 15 % Jahreszinsen seit dem 01.01.1999
die Zwangsvollstreckung zu dulden.
Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 1.450.000,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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