8 U 91/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-15, 8 U 91/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 91/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-15
Aktenzeichen: 8 U 91/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0215.8U91.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 31. März 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Honoraransprüche, welche auf die Vergütung solcher Leistungen gerichtet sind, die die Anwaltssozietät U und P in den folgenden Aktenvorgängen bis zum 30. Juni 2001 erbracht hat, zu erteilen:
(hier folgen 62 Parteien nebst landgerichtlichem Aktenzeichen)
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Handakten folgender Aktenvorgänge zu gewähren:
(hier folgen 71 Parteien nebst landgerichtlichem Aktenzeichen)
Im Übrigen wird die auf Auskunft und Einsichtnahme in Handakten gerichtete Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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