5 UF 104/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-10, 5 UF 104/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-10, 5 UF 104/05
5 UF 104/05Obergericht10.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 104/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-10
Aktenzeichen: 5 UF 104/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0210.5UF104.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übri-gen das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iser-lohn abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
einen Unterhaltsrückstand
für die Zeit 01.12.2003 bis 31.01.2006 i.H.v. 17.412,00 €,
laufenden Unterhalt
ab Februar 2006 i.H.v. monatlich 2.362,00 €.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 88% und der Be-klagte zu 12%. Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden der Klägerin zu 78% und dem Beklagten zu 22% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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