Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-06, 31 U 133/05

31 U 133/05Obergericht06.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 133/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-06

Aktenzeichen: 31 U 133/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0206.31U133.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 17.06.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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