3 U 182/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-01, 3 U 182/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 182/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-01
Aktenzeichen: 3 U 182/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0201.3U182.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum dahingehend abgeändert, dass die ausgeurteilte Schmerzensgeldsumme auf 20.000,-- Euro nebst Zinsen reduziert wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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