23 W 290/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-30, 23 W 290/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-30, 23 W 290/05
23 W 290/05Obergericht30.01.2006
Regest
Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 290/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-30
Aktenzeichen: 23 W 290/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0130.23W290.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 85 Abs. 1 InsO; 91 Abs. 1, 240 ZPO
Leitsätze
Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert bis 300,-- Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
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