Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-30, 23 W 290/05

23 W 290/05Obergericht30.01.2006

Regest

Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 290/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-30

Aktenzeichen: 23 W 290/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0130.23W290.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: §§ 85 Abs. 1 InsO; 91 Abs. 1, 240 ZPO

Leitsätze

Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert bis 300,-- Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

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