2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-26, 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-26, 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06
2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06Obergericht26.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-26
Aktenzeichen: 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0126.2WS27.06UND2SS31.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom
- September 2005 gewährt.
Die hilfsweise eingelegte Revision ist infolgedessen gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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