4 U 148/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-19, 4 U 148/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 148/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-19
Aktenzeichen: 4 U 148/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0119.4U148.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 9. September 2005 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kaminofenmodell "W" gemäß nachfolgender Abbildung herzustellen, anzubieten oder zu vertreiben:
- Ablichtung- (auf den Abdruck wird verzichtet)
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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