18 U 14/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-19, 18 U 14/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 14/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-19
Aktenzeichen: 18 U 14/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0119.18U14.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen T rechtmäßig ist.
Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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