Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-19, 18 U 14/05

18 U 14/05Obergericht19.01.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 14/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-19

Aktenzeichen: 18 U 14/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0119.18U14.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen T rechtmäßig ist.

Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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