9 U 164/04•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-13, 9 U 164/04
Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-13, 9 U 164/04
9 U 164/04Obergericht13.01.2006
Regest
Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern - um nach links abzubiegen - verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 164/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-13
Aktenzeichen: 9 U 164/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0113.9U164.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839 Abs. 1, 847 a.F. BGB, Art. 34 GG, § 9, 9a StrWG NW, § 254 BGB
Leitsätze
Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern - um nach links abzubiegen - verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat.
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 23. März 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.799,18 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2003 zu zahlen
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 77 % und den Beklagten zu 23 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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