8 UF 179/ 05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-04, 8 UF 179/ 05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-04, 8 UF 179/ 05
8 UF 179/ 05Obergericht04.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 179/ 05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-04
Aktenzeichen: 8 UF 179/ 05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0104.8UF179.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Das am 14. Septembter verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz II des Urteilstenors) wie folgt neu gefasst·:
- Vom Rentenversicherungskonto N01 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung O. werden auf das Rentenversicherungskonto N02 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung O. Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 33,97 €, bezogen auf den 30.04.2005, übertragen.
- Die Umrechnung des Monatsbetrages der zu übertragenden Rentenanwartschaften in-Entgeltpunkte wird angeordnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
- Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.
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