Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-04, 8 UF 179/ 05

8 UF 179/ 05Obergericht04.01.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 179/ 05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-04

Aktenzeichen: 8 UF 179/ 05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0104.8UF179.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Das am 14. Septembter verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz II des Urteilstenors) wie folgt neu gefasst·:

  • Vom Rentenversicherungskonto N01 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung O. werden auf das Rentenversicherungskonto N02 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung O. Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 33,97 €, bezogen auf den 30.04.2005, übertragen.
  • Die Umrechnung des Monatsbetrages der zu übertragenden Rentenanwartschaften in-Entgeltpunkte wird angeordnet.
  • Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
  • Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

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