Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-27, 18 U 170/04

18 U 170/04Obergericht27.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 170/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-27

Aktenzeichen: 18 U 170/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0627.18U170.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. August 2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 68.804,91 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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