Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-08, 3 Ws 188/05 und 3 Ss 247/05

3 Ws 188/05 und 3 Ss 247/05Obergericht08.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 188/05 und 3 Ss 247/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-08

Aktenzeichen: 3 Ws 188/05 und 3 Ss 247/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0608.3WS188.05UND3SS24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

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