19 U 100/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-07, 19 U 100/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-07, 19 U 100/04
19 U 100/04Obergericht07.06.2005
Regest
Macht der Auftraggeber eines Werkvertrages gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hilfsweise einen Schadensanspruch wegen Verzuges mit der Bauausführung geltend, erhöhrt sich der Gebührenstreitwert, weil es sich nicht um eine bloße Verrechnung/jAbrechnung unselbständiger Rechnungsposten, sondern um eine Aufrechnung handelt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 100/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-07
Aktenzeichen: 19 U 100/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0607.19U100.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 19 Abs. 3 GKG a.F., 387 BGB
Leitsätze
Macht der Auftraggeber eines Werkvertrages gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hilfsweise einen Schadensanspruch wegen Verzuges mit der Bauausführung geltend, erhöhrt sich der Gebührenstreitwert, weil es sich nicht um eine bloße Verrechnung/jAbrechnung unselbständiger Rechnungsposten, sondern um eine Aufrechnung handelt.
Tenor
I. Der erstinstanzliche Streitwert ab dem 06.04.2000 wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18.06.2004 auf 677.147,41 € (395.289,21 € + 276.858,20 €+ 5.000,00 €) festgesetzt.
II. Der Berufungsstreitwert und der Vergleichswert werden auf 394.419,21 € festgesetzt.
III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7% die Klägerin und zu 93% der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 12% die Klägerin und zu 88% der Beklagte. Die Vergleichskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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