1 Ss OWi 170/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-24, 1 Ss OWi 170/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-24, 1 Ss OWi 170/05
1 Ss OWi 170/05Obergericht24.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss OWi 170/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-24
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 170/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0524.1SS.OWI170.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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