Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-17, 21 W 28/05

21 W 28/05Obergericht17.05.2005

Regest

Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. € kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. € betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar. In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 W 28/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-17

Aktenzeichen: 21 W 28/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0517.21W28.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. € kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. € betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar.

In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Essen vom 10.3.2005 - 43 O 178/04 - wird zurückgewiesen.

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