Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 9 W 20/05

9 W 20/05Obergericht03.05.2005

Regest

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht. Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 20/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-03

Aktenzeichen: 9 W 20/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.9W20.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 3 ZPO

Leitsätze

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.

Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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