9 W 20/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 9 W 20/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 9 W 20/05
9 W 20/05Obergericht03.05.2005
Regest
Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht. Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 20/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-03
Aktenzeichen: 9 W 20/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.9W20.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 3 ZPO
Leitsätze
Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.
Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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