1 Ss OWi 132/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 1 Ss OWi 132/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 1 Ss OWi 132/05
1 Ss OWi 132/05Obergericht03.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss OWi 132/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-03
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 132/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.1SS.OWI132.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.