19 U 123/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 19 U 123/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 19 U 123/04
19 U 123/04Obergericht03.05.2005
Regest
Die Beweislastumkehr für einen Sachmangel nach § 476 BGB gilt auch beim Tierkauf. Allerdings kann die Vermutung je nach Art einer den Mangel verursachenden Krankheit ausgeschlossen sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 123/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-03
Aktenzeichen: 19 U 123/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.19U123.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 476 BGB
Leitsätze
Die Beweislastumkehr für einen Sachmangel nach § 476 BGB gilt auch beim Tierkauf. Allerdings kann die Vermutung je nach Art einer den Mangel verursachenden Krankheit ausgeschlossen sein.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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