4 Ss OWi 96/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-26, 4 Ss OWi 96/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-26, 4 Ss OWi 96/05
4 Ss OWi 96/05Obergericht26.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 96/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-26
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 96/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0426.4SS.OWI96.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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