21 U 133/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-14, 21 U 133/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-14, 21 U 133/04
21 U 133/04Obergericht14.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 133/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-14
Aktenzeichen: 21 U 133/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0414.21U133.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.9.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Streithelfers des Beklagten, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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