Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-13, 13 U 59/03

13 U 59/03Obergericht13.04.2005

Regest

1. Aus den Verhandlungen über einen Auftrag des Inhalts, einen Leasinggeber zu akquirieren und mit diesem einen Kaufvertrag über den vom Auftraggeber zu leasenden, vom Auftragnehmer zu liefernden Drucker abzuschließen, kann sich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Eignung des Druckers für die beabsichtigte Verwendung des Druckers ergeben. 2. Auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Aufklärungs- und Beratungspflicht findet § 377 HGB keine Anwendung

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 59/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-13

Aktenzeichen: 13 U 59/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0413.13U59.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: culpa in contrahendo, § 377 HGB

Leitsätze

Aus den Verhandlungen über einen Auftrag des Inhalts, einen Leasinggeber zu akquirieren und mit diesem einen Kaufvertrag über den vom Auftraggeber zu leasenden, vom Auftragnehmer zu liefernden Drucker abzuschließen, kann sich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Eignung des Druckers für die beabsichtigte Verwendung des Druckers ergeben.

Auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Aufklärungs- und Beratungspflicht findet § 377 HGB keine Anwendung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 04.12.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert, und wie, folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Essen vom 03.07.2002 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 19.572,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen die Kosten der Säumnis der Klägerin vom 03.07.2002. Diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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